Jagd in Natura 2000-Gebieten

natura2000-logoDie Natura 2000-Gebiete sind ein EU-weites Netz von Schutzgebieten zur Erhaltung gefährdeter oder typischer Lebensräume und Arten. Es besteht aus den Schutzgebieten der EU Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG). Mit derzeit über 20 Prozent der Fläche der EU ist Natura 2000 das größte Schutzgebietsnetz weltweit. Für die Gebiete werden Regelungen zu deren Schutz und Management entwickelt. Aber auch deren Nutzung bleibt möglich. Unter anderem betont die EU, dass die nachhaltige Jagd eine zulässige Nutzung von Natura 2000 Gebieten darstellt. Die europäische Jägervereinigung FACE und der europäische Dachverband der Naturschutzorganisationen BirdLife haben bzgl. der Jagd in Natura 2000 Gebieten folgendes Vereinbarung geschlossen: Übereinkommen zwischen BirdLife International und FACE zur Richtlinie 79/409/EWG.

Nachhaltige Jagd ist eine zulässige Nutzung von Natura 2000-Gebieten.

Vor allem in Deutschland wird jedoch durch den NABU Niedersachsen und dem BUND Niedersachsen von dieser Vereinbarung abgewichen und immer wieder propagiert, dass möglichst große zusammenhängende Schutzgebiete für deren Erhaltung unerlässlich seien, in denen die Jagd auf Wasserwild eingestellt wird. Moderne Forschungsergebnisse widerlegen diese Hypothese eindrucksvoll. Für Interessierte empfehlen wir folgendes Fachbuch zu dieser Thematik: „Das Wasserwild Verbreitung und Lebensweise – Jagdliche Nutzung und Erhaltung. Verfasser Prof. Dr. Heribert Kalchreuter. ISBN 3-440-08150-8.

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Wasserarbeit

Die Ramsar-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten nach Art. 2/6 zu einer „wohlausgewogenen Nutzung der Bestände ziehender Wat- und Wasservögel“.

Diese genannte Forderung wird auch dann immer wieder gerne zitiert, wenn es um „Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung“ wie zum Beispiel das Wattenmeer oder die EU-Vogelschutzgebiete geht. Im Kern beruhen diese Forderungen auf einer Fehlinterpretation des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) und auf einer Fehlinterpretation der EU-Vogelschutzrichtlinie. Tatsache ist, dass die Ramsar-Konvention die Vertragsstaaten nach Art. 2/6 zu einer „wohlausgewogenen Nutzung der Bestände ziehender Wat- und Wasservögel“ verpflichtet. Die EU-Vogelschutzrichtlinie gestattet in Artikel 7 ausdrücklich die Jagd auf die in Anhang II aufgeführten Arten. Um diesen Fehlinterpretationen entgegenzuwirken hat die EU einen Leitfaden zu den Jagdbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten herausgegeben.